VERWALTUNGSRECHT

 Verkehrsrecht

Soll Ihnen der Führerschein entzogen werden?

Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 FeV ist nur dann anlassbezogen und verhältnismäßig, wenn sich Untersuchung und Gutachten auf die Fragen beschränken, die im einzelnen Fall zur Aufklärung der Zweifel der Verwaltungsbehörde an der Eignung des Betroffenen beantwortet werden müssen. Bestehen ausschließlich Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis, ist die Frage, ob der Betroffene künftig ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird, nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig  (VG Darmstadt, Beschluss v. 25.02.2021
Aktenzeichen:    2 L 154/21.DA).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Rahmen einer Gutachtenanordnung gem. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV regelmäßig nicht befugt, einen konkreten Arzt oder eine konkrete Stelle zu bestimmen ( VG Kassel , Beschluss v. 30.01.2020, Aktenzeichen:    2 L 3041/19.KS)


Hat die Straßenbaubehörde etwa Sperrmaßnahmen  ( Sperrposten und das Zeichen Sackgasse) angeordnet, die Sie nicht nachvollziehen können? Dann muss sie eine Gefahrenlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO: „Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“)  darlegen, sonst wird die Maßnahme zumindest einstweilig aufgehoben (VG Frankfurt v.  15.02.2021, Aktenzeichen:  12 L 2888/20.F)