VERWALTUNGSRECHT

Coronaverordungen

Aktuelles zu Corona

Das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand 29. April 2022) enthalten keine Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer Maskenpflicht in der Universität. Als Ermächtigungsgrundlage zur Regelung einer Maskenpflicht gegenüber Studenten durch Verwaltungsakt kann auch weder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Unfallverhütungsvorschriften) noch § 2 Corona-ArbSchV (Basisschutzmaßnahmen und betrieblicher Infek-tionsschutz) herangezogen werden (VG Gießen , Beschluss v.   02.05.2022
Aktenzeichen:    3 L 793/22.GI)


Das OVG Lüneburg 13 MN 158/21 hat am 16.4.21 die Niedersächsische Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach auch für den Führer eines Kraftfahrzeugs bei beruflichen Fahrgemeinschaften angeordnet wird, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Verpflichtung für den Führer eines Kraftfahrzeugs, im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sei unangemessen jund stelle keine notwendige Maßnahme. Im Rahmen der Abwägung sei weniger der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Führers eines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, allerdings eher die Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, die mit dem Tragen einer Maske einhergingen. Denn nach § 23 Abs. 4 StVO darf der Führer eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung würden jedoch wesentliche Teile des Gesichts verdeckt, insbesondere beim Tragen einer Brille oder Sonnenbrille. Eine berufliche Fahrgemeinschaft bestehe aus einer kleinen und bekannten Anzahl an Personen, wodurch auch die Kontaktnachverfolgung möglich bleibe. Zudem könne auch durch eine Pflicht zur Testung vor Fahrtantritt ein hoher Grad an Sicherheit vor Ansteckung gewährleistet werden, ohne die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen.
Erfolgreicher Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkung eines Landkreises (Main-Kinzig-Kreis)
Die Befugnis des Gesundheitsamtes, eine Ausgangsbeschränkung zu erlassen, wurde durch den Umstand, dass die hessische Landesregierung mit der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ihrerseits Schutzmaßnahmen getroffen hat, eingeschränkt, so dass nur noch eine beschränkte Befugnis des Gesundheitsamtes verbleibt (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. April 2021, 5 L 919/21.F)
Das VG Würzburg hat am 12.4.21 in dem Eilverfahren W 8 S 21.455 einem Gastwirt, dem die Alkoholabgabe im Mainuferbereich untersagt wurde, Recht gegeben.
Die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Aschaffenburg vom 15. März 2021 werde den Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht. Zwar könne ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen angeordnet werden, der räumliche Geltungsbereich müsse dabei aber klar und unmissverständlich geregelt sein. Der betreffende Lageplan sei nicht eindeutig.

Das VG Lüneburg hat in einem Eilverfahren 6 B 40/21 vorläufig festgestellt, dass die Betreiberin des Heide-Parks Soltau ihren Freizeitpark unter Einhaltung eines strengen Hygienekonzepts öffnen darf, weil das Öffnungsverbot die Antragstellerin angesichts des von ihr erarbeiteten umfassenden Hygienekonzepts in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) unverhältnismäßig einschränke. 
Hier sei ein solches milderes Mittel gegeben. Das von der Antragstellerin erarbeitete Hygienekonzept, das insbesondere Test- und Maskenpflicht, ein Testzentrum sowie Zugangsbeschränkungen auf 50 % der Maximalkapazität vorsehe, verhindere die Virusverbreitung ähnlich effektiv wie eine Schließung. Zusätzlich zu ihrem Hygienekonzept sei der Antragstellerin nur aufzuerlegen, alle im Publikumsbereich eingesetzten Mitarbeiter vor Arbeitsantritt auf eine Covid-Infektion zu testen. Würden diese Maßgaben umgesetzt, könne der Besuch des Freizeitparks – wie der Besuch eines Tierparks oder eines Zoos auch – mit einem Spaziergang verglichen werden, soweit sich die Gäste zwischen den Fahrgeschäften fortbewegten. 

Ein Sonnenstudio in Kaltenkirchen (Kreis Segeberg) durfte entgegen der coronabedingten Schließungsanordnung des Kreises vorerst wieder öffnen (Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht 1 B 58/21).
Nachdem im Kreis der Inzidenzwert von 100 sieben Tage lang überschritten worden war, hatte der Kreis die Schließung u.a. von Sonnenstudios angeordnet. Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen (Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios) sei hingegen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Der hatte dann der Betreiberin unter Androhung eines Zwangsgelds von 500 Euro nochmals ausdrücklich den Betrieb ihres Sonnenstudios untersagt.
Die Schließung des Sonnenstudios verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungs-grundsatz des Grundgesetzes. Es bestehe kein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Sonnenstudios einerseits und Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios andererseits.

Das VG Münster hat am 03.05.2021 (5 L 276/21) den Eilantrag einer Lehrerin an einer Schule im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen ihre Verpflichtung gewehrt hatte, die Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen. Die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion verletze die Lehrerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin sei beamtenrechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Die Unterrichtserteilung erfolge gegenüber den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durchzuführenden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsenzunterrichts. Gleiches gelte für die Aufsicht durch schulisches Personal.
Die Lehrerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sei.

Der VGH Mannheim (1 S 1204/21) hat am 3.5.21 Eilanträge gegen die Testpflicht an Schulen abgelehnt. Angesichts der weiterhin sehr hohen Gefährdungslage weise das mit der Testpflicht verfolgte Ziel derzeit ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht auch unter Berücksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler gegenwärtig voraussichtlich verhältnismäßig sei.

Viele Einzelhändler sehen eine Ungleichbehandlung zwischen Betrieben des kurzfristigen Bedarfs, die nach den Corona Verordnungen öffnen dürfen, und Betrieben des längerfristigen Bedarfs, wie Textileinzelhandelsbetriebe , die geschlossen bleiben müssen.
Momentan sehen viele Gerichte hierin noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb.
Die Unterscheidung gegenüber dem Lebensmittelhandel sei noch durch den Infektionsschutz gerechtfertigt ( OVG Greifswald, 7.5.21, 1 KM 127/21 OVG)

Auch werden Coronatestpflichten für Gottesdienstbesucher momentan noch gerichtlich bestätigt ( VG Minden, 6.5.21, 7 L 312/21)

Das OVG Greifswald 1 KM 239/21 OVG hat den Antrag abgelehnt, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, sich nach ihren Angaben in ihrer Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten .Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände – verlorene Zeit, gärtnerische Bewirtschaftung, vorübergehende Nichtnutzbarkeit des Eigentums – seien keine schweren Nachteile, die die begehrte Außervollzugsetzung der angegriffenen, zeitlich befristeten Norm dringend erforderlich machen würden.

Hieraus wird deutlich, dass es auch immer auf die besonderen Umstände ankommt.
Anders könnte dies zB zu sehen sein, wenn aus gesundheitlichen Gründen ( zB Asthma- Gefährdung wegen Allergien in Frühlingszeiten) ein Aufenthalt an der See ärztlich verordnet oder zumindest dringend empfohlen wurde, weil eine anderweitige Therapierbarkeit Probleme mit sich bringt.

Diese Entscheidungen sind nicht statisch. Es ist zu erwarten, dass andere oder neue Umstände andere Entscheidungen erwartet werden können. Bei einer Verringerung der Inzidenzwerte dürften diese Entscheidungen auch anders ausfallen.