SOZIALRECHT


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Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

  SOZIALRECHT

Sozialrecht   ... kein Buch mit sieben Siegeln

Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der   Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Sozialgesetzbuch ...

 SOZIALGESETZBUCH

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SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuches
SGB II Arbeitslosengeld II, Hartz 4 o. SGB II - Leistungen
SGB III Bildungs- und Arbeitsförderung
SGB IV Sozialversicherungsrecht
SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Renten wegen Erwerbsminderung
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX Schwerbehindertenrecht, Rehabilitation und Teilhabe
SGB X Opferschutz, Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI Pflegeversicherung
SGB XII Sozialhilfe und Grundsicherung

SGB I

Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der   Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

SGB II

Arbeitslosengeld II, Hartz 4, SGB II Leistungen



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SGB III

Arbeitsförderung

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SGB IV

Sozialversicherungsrecht

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SGB V

 Gesetzliche Krankenversicherung

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SGB VI

Gesetzliche Rentenversicherung

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SGB VII

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SGB VIII

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SGB IX

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SGB X

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SGB XI

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SGB XII

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