SOZIALRECHT


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Gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung


Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit wurde erweitert 

Auf dem Weg zur Arbeit besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Am 30.01.2020 hatte das Bundessozialgericht (B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R) entschieden, dass für die Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine Einschränkungen mehr gelten, also auch, wenn der Arbeitsweg nicht von der eigenen Wohnung ,sondern von einem anderen Ort angetreten wird, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Dies betrifft also auch die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten und es ist nicht entscheidend, ob an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird und der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird. Damit wird für die Betroffenen der Versicherungsschutz erweitert

Einem Arbeitnehmer, der morgens auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice auf der Treppe im Haus verunglückt, steht allerdings nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ( LSG Essen, Urteil vom 09.11.2020 ; L 17 U 487/19)

Unklarheiten bestehen noch bei der Beurteilung von psychischen Erkrankungen und speziell bei der Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" 
Ein Rettungssanitäter, der ua mehrfach mit Selbstmorden konfrontiert war, viele traumatisierende Erlebnisse hatte und zudem wegen Personalknappheit und ähnlichen belastende Vorgängen in der Rettungswache berichtet, hatte vergeblich die Anerekkenung der PTBS als Berufskrankheit beantragt.
Das Bundessozialgericht hat jetzt angekündigt, dass es beabsichtigt, zu der generellen Tatsache, ob die PTBS nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen die bestimmte Personengruppe der Rettungssanitäter durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist, ein Gutachten einzuholen ( BSG, B 2 U 11/20 R).