Verwaltungsrecht


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Kostenbescheide

-    Wegen eines Wasserrohrbruchs wurde die Feuerwehr informiert, die mit 3 Einsatzfahrzeugen und 13 Mann anrückte, um eine Wassermenge zu beseitigen, die mit einem Putzlappen aufgenommen werden konnte.
Da ein Widerspruch gegen den Kostenerstattungsbescheid von € 528,66 keine aufschiebende Wirkung hat, musste der Betroffene im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss v. 06.01.11 - 8 L 2835/10) feststellen lassen, dass die Kosten nicht in voller Höhe gerechtfertigt waren, da einer Wasserrohrbruch in der Regel mit weniger Personal zu bekämpfen sei.

Fazit: Kostenbescheide sind immer im Einzelfall zu überprüfen, ob die Verwaltung hier mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand kalkuliert!


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